Allgemeine Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler
Beschlossen vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten am 7.3.2001
Der Versicherungsmakler (kurz VM) vermittelt unabhängig von seinen und dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsnehmer (Versicherer) Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Der vom VK mit seiner Interessenswahrung im privaten, betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Der VM leistet nach dem MaklerG, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) und einem mit dem VK abgeschlossenen Maklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für VK und VM verbindliche Basis im Geschäftsverkehr zwischen beiden und bei Abwicklung der Geschäftsfälle.
1. Pflichten des Versicherungsmaklers (VM):
1.1. Die Interessenswahrung umfasst die
fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten
entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden
Versicherungsschutz. Der VM erstellt eine angemessene Risikoanalyse und
ein angemessenes Deckungskonzept aufgrund der ihm erteilten
Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
1.2. Der VM ist verpflichtet, dem VK den nach den
Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu
vermitteln. Die Interessenswahrnehmung ist auf Versicherer mit
Niederlassung in Österreich beschränkt, auf andere nur gegen
Entgeltvereinbarung für den erhöhten Aufwand. Die Vermittlung des
bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei
entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der
Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des
Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine
Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von
Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.
1.3. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur
Tätigkeit nach § 28 Z. 4 (Bekanntgabe von Rechtshandlungen, etc.) und Z.
5 (Prüfung des Versicherungsscheines) MaklerG verpflichtet. Gilt nicht
für Verbrauchergeschäfte.
1.4. Der VM ist nur bei Entgeltvereinbarung zur
Tätigkeit nach § 28 Z. 6 (Unterstützung bei Versicherungsfall etc.) und
Z. 7 (laufende Überprüfung etc.) MaklerG verpflichtet.
1.5. Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet,
hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner
Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche
Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden
oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK stimmt der
automatisationsunterstützten Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
zu.
2. Pflichten des Versicherungskunden (VK):
2.1. Der VK wird alle für den Abschluss der
gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung
seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und
Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekannt geben. Ebenso wird er
alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere
Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeit, Auslandstätigkeit,
Gefahrenerhöhung usw. dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich
bekannt geben. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer
Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorheriger
Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere
Gefahren von sich aus hinzuweisen.
2.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm
oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer
bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des
Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein
ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VK wird alle durch die
Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche
Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag
überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
2.3. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche
Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle
Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind;
Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt
nicht für Verbrauchergeschäfte.
2.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als
Versicherungsnehmer Obliegenheiten auf Grund des Gesetzes und
Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren
Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
3. Sonstiges
3.1. Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der
Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung
des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei
Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als
Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung bei
grober Fahrlässigkeit mit der Höhe der gesetzlichen
Mindesthaftpflichtsumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf
entgangenen Gewinn.
3.2. Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der
VK nur innerhalb von 6 Monaten – für Verbraucher von 3 Jahren – nach
Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch
innerhalb von 3 Jahren ab Abschluss des schadenbegründenden
Sachverhalts.
3.3. Die Vertragsparteien werden die AGB auf
allfällige Rechtsnachfolger übertragen und bestätigen, dass die AGB auch
dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr
Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine
Fusion vornehmen, oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson
des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller
Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der AGB notwendig sind, ist
vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
3.4. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
jegliche Änderung in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil
jeweils unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
4. Entgeltanspruch
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die
Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung
ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4. ein angemessenes Entgelt durch
den VK zu.
5. Örtlicher Geltungsbereich
5.1. Die Tätigkeit des VM wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt
5.2. Soweit im Einzelfall keine zwingenden
gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich
österreichisches Recht, Erfüllungsort ist der Ort der
Berufsniederlassung des VM.
5.3. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das
sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei
Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes
oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine
zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen
6. Abweichende Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter
schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte
berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.