Die Begriffsbestimmung für ein „historisches Fahrzeug“ ist im Kraftfahrgesetz festgelegt.

KFG 1967 §2 Absatz 1, Ziffer 43

Ein historisches Fahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Fahrzeug, mit Baujahr 1955 oder davor, oder das älter als 30 Jahre und in die vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie approbierte Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen ist (§ 131b).

Die Klassifizierung als historisches Fahrzeug ist vorteilhaft denn:

  • Es gelten Ausnahmen bei der §57a Überprüfung – wegen Erhaltung der Originalität
  • Vorteile bei eventuell erlassene Fahrverbote
  • Versicherungen bieten spezielle Tarife und Versicherungspakete an

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