Zeit um sich zu erholen und die Alltagssorgen zu vergessen

Damit das auch gelingt sollten Sie an Ihren Versicherungsschutz denken.
Leistungen aus Versicherungen sind sehr unterschiedlich, informieren Sie sich daher, ob Schutz für die ganze Familie gegeben ist.

Bei Auslandsreisen empfehlen wir den Abschluss einer Reiserückhol- und Kranken-Versicherung, die im Krankheitsfall oder Unfall von der Krankenkasse nicht gedeckt ist.

Wer mit dem Auto reist, sollte bedenken: Auto oder Wohnwagen ist kein Tresor!
Lassen Sie keine Wertgegenstände im Wagen!

Ich als Ihr Versicherungsmakler beraten Sie gerne, damit Ihr Urlaub mit Sicherheit ein Erlebnis wird!

Hier gilt die Europäische Krankenversicherungskarte
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite der e-card befindet, gilt in den 28 Staaten der Europäischen Union, in den EWR-Staaten und in Staaten mit bilateralem Sozialversicherungsabkommen.

In folgenden Staaten wird die Europäische Krankenversicherungskarte von Ärzten und Spitälern akzeptiert, die einen Vertrag mit einer gesetzlichen Krankenversicherung des jeweiligen Landes haben:
• Belgien
• Bosnien-Herzegowina (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim bosnischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK um eine gültige Anspruchsbescheinigung ersuchen)
• Bulgarien
• Dänemark
• Deutschland
• Estland
• Finnland
• Frankreich
• Griechenland
• Großbritannien (Vereinigtes Königreich, UK)
• Irland
• Island
• Italien
• Kroatien
• Lettland
• Liechtenstein
• Litauen
• Luxemburg
• Malta
• Mazedonien (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim mazedonischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK um eine gültige Anspruchsbescheinigung ersuchen)
• Montenegro (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim montenegrinischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK um eine gültige Anspruchsbescheinigung ersuchen)
• Niederlande
• Norwegen
• Österreich
• Polen
• Portugal
• Rumänien
• Schweden
• Schweiz
• Serbien (Achtung: Sie müssen vor der Behandlung beim serbischen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der EKVK um eine gültige Anspruchsbescheinigung ersuchen)
• Slowakei
• Slowenien
• Spanien
• Tschechische Republik
• Türkei (nur in Kombination mit einem Urlaubskrankenschein)
• Ungarn
• Zypern (griechische Teile)

Wie erkenne ich, dass die EKVK nicht gültig ist?
Wenn Sie zum Ausstellungszeitpunkt der EKVK nicht oder erst kurze Zeit versichert bzw. anspruchsberechtigt waren, kann es sein, dass die Datenfelder der EKVK auf der Rückseite der e-card nur mit Sternen versehen sind (ausgenommen Kennnummer). In diesem Fall beantragen Sie bitte vor Reiseantritt bei der OÖGKK die Ausstellung einer „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK“ („PEB“).
QUELLE: https://www.ooegkk.at/cdscontent/?contentid=10007.770944&portal