Auszug aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Obliegenheiten (Vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers)

Der Versicherungsnehmer hat darauf zu achten, dass vor allem wasserführende Anlagen, Armaturen und angeschlossene Einrichtungen der Versicherungs-Räumlichkeiten ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig instand gehalten werden.

Werden Gebäude, in denen sich die Versicherungsräume befinden, während der Frostperiode durchgehend von allen Personen länger als 72 Stunden verlassen, dann sind ausreichende Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.

Ausreichende Maßnahme bei Frostgefahr ist eine im Abstand von maximal drei Tagen durchgeführte Kontrolle der Heizanlage, die ausschließlich die versicherte Wohnung heizt. Fallweise Begehung der Versicherungsräume/Gebäude ist nicht ausreichend.

Bleibt die Heizungsanlage nicht durchgehend in Betrieb, sind sämtliche wasserführenden Versorgungsleitungen und -anlagen abzusperren.

Zuleitungen in Betrieb gehaltener Heizanlagen brauchen nicht abgesperrt werden, müssen aber jedenfalls ausreichend gegen Frostschäden geschützt sein.