Aktuelle Crashversuche bestätigen, dass Kinder auch auf dem Beifahrersitz sicher mitfahren. Allerdings nur dann, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind: Liegt ein Kleinkind in einer Babyschale mit dem Kopf in Fahrtrichtung, darf auf keinen Fall der Beifahrer-Airbag aktiviert sein. In Sitzsystemen, bei denen ein größeres Kind nach vorne blickt, darf der Abstand zum Wirkungsbereich des Airbags nicht zu klein sein. Bei den Versuchen mit Babyschale ergab der Crashtest, dass ein Kleinkind bei deaktiviertem Airbag selbst einen Frontalunfall mit 64 km/h nahezu unverletzt übersteht. Bleibt der Airbag aktiv, so wird das Kind beim Unfall vermutlich schwere Kopf- und Nackenverletzungen davontragen, die ausschließlich von der Wucht des Airbags herrühren.

So kann bereits ein Bagatellunfall bei niedriger Geschwindigkeit zu schwersten oder gar tödlichen Verletzungen führen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Verwendung solcher Systeme mit aktiviertem Airbag verboten.

Das Vormerksystem – die gelbe Karte im Straßenverkehr:

Vormerkdelikte werden zusätzlich zum Verwaltungsstrafen ins Führerscheinregister eingetragen.

Ab dem 2. Vormerkdelikt innerhalb von zwei Jahren ordnet die Behörde eine Maßnahme an. Das kann je nach Delikt ein Fahrsicherheits-Training, eine Nachschulung, eine Perfektionsfahrt oder ein Erste-Hilfe Kurs  sein.

Beim dritten Verstoß gegen ein Vormerkdelikt  innerhalb von zwei Jahren kommt es zum Führerscheinentzug für die Dauer von drei Monaten.

Vormerkdelikte werden nach zwei Jahren automatisch gelöscht, wenn in dieser Zeit kein Weiteres hinzukommt.           

Vormerkdelikte  sind:

  1. Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel
  2. Kinder im Auto ungesichert mitnehmen
  3. Fußgängerinnen und Fußgänger gefährden oder behindern
  4. nicht halten des Sicherheitsabstandes und drängeln
  5. Rote Ampel oder Stopptafel überfahren
  6. Nichtanhalten an gesperrter Eisenbahnkreuzung
  7. befahren von Pannenstreifen
  8. Achtung bei Gefahrgütern (vor allem im Tunnel)
  9. ungesicherte Ladung
  10. technische Mängel am Fahrzeug

So funktioniert das Vormerksystem

Für jedes der folgenden Delikte wird nach Rechtskraft der Bestrafung im Führerscheinregister eine Vormerkung eingetragen. Die erste Vormerkung hat im Prinzip keine Folge, sie ist quasi nur ein „Punkt“, also sozusagen die „gelbe Karte“. Wer aber innerhalb von zwei Jahren zwei Vormerkungen erhalten hat, muss eine Maßnahme absolvieren, die dazu dient, der Kraftfahrerin oder dem Kraftfahrer zu helfen, Einsicht in das Fehlverhalten zu gewinnen. Kommt es innerhalb der zwei Jahre zu einem dritten Verstoß, muss der Führerschein für mindestens drei Monate abgegeben werden. Jede Vormerkung wird nach zwei Jahren ab der Übertretung gelöscht.

Nach jeder Führerschein-Entziehung werden alle Vormerkungen gelöscht. Das Vormerksystem will so die Zahl der Hochrisikolenkerinnen, -lenker, Wiederholungstäter und -täterinnen im Straßenverkehr deutlich verringern. Es verfolgt das Ziel, neben Strafen auch bewusstseinsbildende Maßnahmen zu setzen. Die Erfahrungen der ersten Jahre seit Einführung des Systems lassen positive Wirkungen erkennen. Vor allem die Zahl der Wiederholungstaten ist deutlich zurückgegangen.

Verstoß gegen die 0,5 Promille-Regel

Delikt: Mit einem Blutalkoholwert von 0,5 bis 0,79 Promille beziehungsweise einem Atemalkoholwert ab 0,25 bis unter 0,40 Milligramm ein Fahrzeug in Betrieb nehmen.

Strafe

  • 300 Euro bis 3.700 Euro,
  • Vormerkung.

Fahren unter höherem Alkoholeinfluss als 0,79 Promille oder unter anderen Beeinträchtungen führt zu weiteren Maßnahmen.

Alkohol und Drogen

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von Alkohol oder Drogen oder gar einer Kombination zählen zu den schwerwiegendsten Verkehrsübertretungen. Dementsprechend sind auch die Sanktionen sehr streng. Aber auch der Missbrauch von Medikamenten – etwa in Verbindung mit Alkohol – kann schwere polizeiliche und gerichtliche Folgen nach sich ziehen. Nach polizeilicher Beanstandung oder einem Unfall mit bloßem Sachschaden wird eine Verwaltungsstrafe verhängt. Kommt eine Person zu Schaden, muss mit einer gerichtlichen Strafe gerechnet werden.

Bitte beachten:

  • Die Verweigerung der Teilnahme am Alkotest wiegt genauso schwer wie eine Alkoholisierung ab 1,6 Promille.
  • Auch unterhalb der gesetzlichen Untergrenzen können Strafen und straf- bzw. zivilrechtliche Nachteile drohen, wenn die Fahrtauglichkeit
  • durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist.
  • Oft wird man zur Überprüfung mittels Vortestgerät aufgefordert. Die Verweigerung dieses Vortests ist zwar nicht strafbar, doch kann in diesem Fall der Beamte/die Beamtin auf der Durchführung eines Tests beim amtlich geeichten Alkomaten bestehen.
  • Unfälle unter Einfluss von Alkohol können den Regress der eigenen Haftpflichtversicherung sowie die Leistungsfreiheit von Kasko- und Rechtsschutzversicherung zur Folge haben.

Alkohol-Grenzwerte

  • 0,1 bis 0,49 Promille:
    Verwaltungsstrafe für Lenker/Lenkerinnen von Bussen und Lkw über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht. Nachschulung und Probezeitverlängerung für FahranfängerInnen
  • 0,5 bis 0,79 Promille:
    Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 300 Euro bis 3.700 Euro) Vormerkung im Führerscheinregister
  • 0,8 bis 1,19 Promille oder nachgewiesene Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit durch Alkohol oder Drogen:
    Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 800 Euro bis 3.700 Euro) Führerschein-Entziehung (erstmalige Begehung) für 1 Monat, bei Verkehrsunfall mindestens drei Monate Anordnung eines Verkehrscoachings
  • 1,2 bis 1,59 Promille:
    Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 1.200 Euro bis 4.400 Euro) Führerschein-Entziehung für mindestens 4 Monate, Nachschulung
  • Ab 1,6 Promille oder Verweigerung des Alkotests:
    Verwaltungsstrafe (Strafrahmen von 1.600 Euro bis 5.900 Euro) Führerschein-Entziehung für mindestens 6 Monate, Anordnung einer Nachschulung, Einholen einer amtsärztlichen Gutachtens bzw. einer verkehrspsychologischen Untersuchung.
  • Bei Wiederholungsdelikten:
    verlängert sich – je nach dem Grad der jeweiligen Alkoholisierung – die gesetzlich festgelegte Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf bis zu ein Jahr.

Zwischen den hier angegebenen „Promille“-Werten und den bei Alkomattests ermittelten Milligramm je Liter Atemluft besteht ein gesetzlich festgelegter Umrechnungsfaktor (2,00): 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt (Alkomat) entspricht demnach 0,8 Promille (Blutprobe)

Nachschulungsmaßnahmen

  1. Verkehrscoaching
    Insgesamt 4 Stunden (ein Halbtag) Konfrontation mit den Gefahren des Lenkens eines Kfz unter Alkoholeinfluss und Gespräch über das eigene Verhalten.
    Alkoholdelikte (erstmaliger Verstoß gegen 0,8 Promille-Regel). Kosten: ungefähr 100 Euro
  2. Nachschulung
    Je nach Schwere der Übertretung 15 bzw 18 Unterrichtseinheiten, 4 oder 5 Termine über mehrere Wochen verteilt. Intensive Befassung mit den Gefahren des Alkohols am Steuer und nachhaltige Verarbeitung der Erfahrungen in mehreren Gruppensitzungen.
    Bei Alkoholdelikten: Verstoß gegen die 1,2- und 1,6 Promille-Regel). Kosten: von 495 Euro bis 555 Euro.
  3. Nachschulung beim Probeführerschein
    FahranfängerInnen müssen nach bestimmten Delikten (zum Beispiel Verstoß gegen die 0,1 Promille-Regel) besondere Nachschulungskurse absolvieren.
    Details erfahren Sie auf der Website des österreichischen Amtshelfers unter www.help.gv.at.

Kinder im Auto sichern

Delikt: Wenn das Kind nicht mit einem Kindersitz oder Sitzpolster gesichert ist oder (bei größeren Kindern) wenn der Sicherheitsgurt nicht oder falsch verwendet wird.

(Theoretische) Strafe:

  • bis 5.000 Euro,
  • Vormerkung.

Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährden oder behindern

Delikt: Fußgängerinnen oder Fußgänger gefährden, welche Schutzwege vorschriftsmäßig benützen.

Strafe

  • 72 bis 2.180 Euro,
  • Vormerkung.

Wird eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf dem Schutzweg behindert aber nicht gefährdet, ist das zwar strafbar, zieht aber keine Vormerkung nach sich.

Nicht drängeln und Sicherheitsabstand halten

Delikt: Sicherheitsabstand von nur 0,2 bis 0,39 Sekunden (das entspricht bei 130 Kilometer pro Stunde zwei bis vier Personenkraftfahrzeug-Längen) zum vorderen Fahrzeug einhalten.

Strafe

  • 72 bis 2.180 Euro,
  • Vormerkung.

Ist der Abstand noch geringer, muss man mit der Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens drei Monate rechnen.

Rote Ampel oder Stopptafel nicht überfahren

Delikt: Ein Rotlicht oder eine Stopptafel ignorieren und dadurch einer anderen Verkehrsteilnehmerin oder einem -teilnehmer den Vorrang nehmen (diese also zum Bremsen oder Auslenken nötigen).

Strafe

  • 72 bis 2.180 Euro,
  • Vormerkung.

Auch wenn es dafür keine Vormerkung gibt: In eine Kreuzung einzufahren, die man nicht verlassen kann, ist auch nicht fein – und strafbar.

Anhalten an gesperrter Eisenbahnkreuzung

Delikt: Bei rotem Licht und/oder eine mit Schranken gesperrte Eisenbahnkreuzung befahren.

Strafe

  • 72 bis 726 Euro,
  • Vormerkung.

Bei Eisenbahnkreuzungen immer besonders vorsichtig sein und lieber einmal zu oft anhalten…

Pannenstreifen nicht befahren

Delikt: Das Befahren von Pannenstreifen und dabei ein Einsatzfahrzeug oder ein Fahrzeug des Straßendienstes behindern.

Strafe

  • 72 bis 2.180 Euro,
  • Vormerkung.

Achtung bei Gefahrgütern (vor allem im Tunnel)

Delikt: Verstoß gegen die Tunnelverordnung oder die Bestimmungen zur Gefahrgutbeförderung.

Strafe

  • 21 bis 726 Euro,
  • Vormerkung.

Diese Vorschrift richtet sich naturgemäß in erster Linie an Lkw-Lenkerinnen und -Lenker beziehungsweise Berufskraftfahrerinnen oder -kraftfahrer.

Auf Sicherung der Ladung achten

Delikt: Wenn das Ladegut so schlecht oder gar nicht gesichert ist, dass es einen Verkehrsunfall verursachen kann.

Strafe

  • bis zu 5.000 Euro,
  • Vormerkung.

Ein im Fond des Fahrzeuges abgestellter Koffer oder sitzender Hund hat aber keine Vormerkung zur Folge.

Das Fahrzeug muss technisch einwandfrei sein

Delikt: Wenn ein Fahrzeug in Betrieb genommen wird, das schwere technische Mängel aufweist, welche die Verkehrssicherheit gefährden.

Strafe

  • bis zu 5.000 Euro,
  • Vormerkung.

Abgesehen davon muss man damit rechnen, dass die Kennzeichen abgenommen werden.