40-km/h-Anhänger in der Landwirtschaft nur mehr alle zwei Jahre zum „Pickerl“

Mit der 23. KFG-Novelle ist die erste Begutachtung unverändert nach 3 Jahren durchzuführen, danach muss jedoch der Anhänger nur mehr alle 2 Jahre zum TÜF

Eine lang gehegte Forderung der Landwirtschaftskammern konnte nun in der 32. KFG-Novelle (Kraftfahrgesetz) umgesetzt werden und ist ab 1. Oktober 2016 gültig. Die §57a-Überprüfung musste bei einem neu gekauften landwirtschaftlichen 40-km/h-Anhänger bisher drei Jahre nach der Erstzulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach jährlich durchgeführt werden. Mit Inkrafttreten der 32. KFG-Novelle ist die erste Begutachtung unverändert nach drei Jahren durchzuführen, danach muss jedoch der Anhänger nur mehr alle zwei Jahre zur §57a-Überprüfung vorgeführt werden.

Tipps aus der Praxis für die Begutachtung

Meist stellt bei der §57a-Überprüfung die Bremsenüberprüfung das größte Problem dar. Dies liegt daran, dass der Anhänger in Summe sehr wenig gefahren wird und die Bremse durch die langen Standzeiten eine zu geringe oder ungleiche Bremsung schafft. Hier einige Tipps, wie dem entgegengewirkt werden kann:

  • Nach dem Waschen des Anhängers die Bremsen trockenfahren. Speziell im Herbst vor dem Einstellen ist es wichtig, die Bremsen warmzufahren, damit sie vollständig austrocknen. Das vermeidet Flugrost und daraus resultierende Probleme.
  • Hilfreich wäre auch, die Anhänger bei längeren Standzeiten nicht einzubremsen, sondern durch Keile gegen Wegrollen zu sichern.
  • Die Bremse vor dem Begutachtungstermin zumindest einmal warmbremsen.
  • Bei einem Begutachtungstermin im Frühling sind die Probleme meist größer als beim Termin nach der Ernte.

Begutachtungstermin verlegen

Entweder kann nun vor dem Begutachtungstermin die Bremse warmgefahren werden, oder man verlegt den Termin der jährlichen Begutachtung auf Sommer oder Herbst. Dies ist einmalig über die Zulassungsstelle möglich. Ein weiterer Vorteil dabei wäre, dass alle Anhänger auf einen Monat zusammengelegt werden können.

Quelle: Landwirtschaftskammer Österreich